Artikel 22.
Pflichten der Planer
1. Die Planer der Arbeitsstätten und Arbeitsstellen sowie der Anlagen beachten bei der Auswahl der baulichen und technischen Lösungen die allgemeinen Grundsätze im Sachbereich der Sicherheit und des Arbeitsschutzes und wählen Ausrüstungen aus, welche den grundlegenden, gesetzlichen und technischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
Artikel 57.
Strafen für Planer, Produzenten, Lieferanten und Installateure
1. Die Planer, die gegen die Vorschriften von Artikel 22 verstoßen, werden mit einem Freiheitsentzug von bis zu einem Monat oder mit einer Geldstrafe von 600 bis 2.000 Euro bestraft.
2. Die Produzenten und die Lieferanten, die gegen die Vorschriften von Artikel 23 verstoßen, werden mit einem Freiheitsentzug von vier bis acht Monaten oder mit einer Geldstrafe von 15.000 bis 45.000 Euro bestraft.
3. Die Installateure, die gegen die Vorschriften von Artikel 24 verstoßen, werden mit einem Freiheitsentzug von bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 3.000 Euro bestraft.
Artikel 71.
Pflichten der Arbeitsgeber
1. Der Arbeitsgeber muss den Arbeitsnehmern geeignete Ausrüstungen zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des vorhergehenden Artikels, sowie den Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Arbeitsschutz entsprechen. Weiters muss die Ausrüstung für die auszuführende Arbeit geeignet sein und den gesetzlichen Vorschriften, sowie den europäischen Normen entsprechen. […]
Artikel 105.
Betroffene Tätigkeitsbereiche
1. Die Vorschriften des gegenständlichen Absatzes gelten für alle Arbeiten, unabhängig ob sie von Arbeitnehmern oder Selbständigen durchgeführt werden und betreffen die Tätigkeitsbereiche zur Ausführung von Bauarbeiten, Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Abbrucharbeiten, Erhaltungsmaßnahmen, Sanierungen, Renovierungen oder Ausstattungsmaßnahmen, Umwandlungen, Erneuerungen sowie den Abbruch von ortfesten Bauwerken (unabhängig ob das Bauwerk endgültig oder zeitweilig, ob aus Mauerwerk, Stahlbeton, Metall, Holz oder aus anderen Materialien ist). Inbegriffen sind Elektroanlagen und –leitungen und Bauten wie Straßen, Eisenbahnen,
hydraulische Anlagen, Meeresschutzbauten, hydroelektrische Anlagen, Bonifizierungen, Forst und Erdbewegungen.
Weiters gelten die Aushubarbeiten und das Auf- und Abbauen von vorgefertigten Elementen, die zur Durchführung von Arbeiten nötig sind, als Baumeisterarbeiten oder als Ingenieursbauten.
Die Vorschriften des gegenständlichen Abschnittes gelten für Arbeiten in der Höhe und für alle anderen Arbeiten.
Artikel 111.
Pflichten des Arbeitgebers bei der Verwendung von Schutzausrüstungen gegen die Absturzgefahr
1. Der Arbeitsgeber wird im Falle von zeitweiligen Arbeiten, die in der Höhe erfolgen müssen und nicht in Sicherheit und in ergonomischen Bedingungen von einem sicheren Standort aus durchgeführt werden können, eine geeignete Arbeitsausrüstung auswählen, um sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und zwar gemäß folgenden Kriterien:
a) die kollektiven Schutzvorkehrungen werden gegenüber den persönlichen Schutzausrüstungen bevorzugt;
b) die Bemessung der Arbeitsausrüstungen muss der Typologie der durchzuführenden Arbeit, den vorsehbaren Belastungen und den risikofreien Bewegungsmöglichkeiten entsprechen. […]
Artikel 115.
Schutzmaßnahmen gegen Absturzgefahr
1. Wenn für Arbeiten in der Höhe keine kollektiven Schutzvorkehrungen, laut Vorgaben von Artikel 111, Absatz 1, Buchstabe a, vorgesehen worden sind, so müssen die Arbeiter einen geeigneten Absturzsicherungsschutz verwenden, der aus verschiedenen Elementen besteht, die nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein müssen. Es sind:
a) Falldämpfer
b) Zwischenelemente
c) Anschlagpunkte;
d) Sicherungsseil
e) Zurückziehbahre Sicherungssysteme
f) Seilsicherungssysteme
g) Schienensicherungssysteme
h) Sicherungsgurt.
2. Die Absturzschutzausrüstungen, zugelassen für den vorgesehen Einsatz, darf eine Freifallsturz von nicht mehr als 1,5 Metern zulassen, der bei vorhandenem Falldämpfer nicht mehr als 4 Metern sein darf.
3. Das Sicherungsseil muss direkt oder über Zwischenelemente an ein Seilsicherungssystem gesichert sein, das an ortfesten Bauelementen oder an Sicherungsbauten befestigt ist.
4. Bei Arbeiten auf Pfählen muss der Arbeiter mit Steigvorrichtungen oder gleichwertiger Ausrüstungen und geeigneter Absturzsicherung ausgestattet sein.